Abgelaufener „TÜV“: Fristen, Strafen und eine (geplante) Corona-Ausnahme

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Die Prüfplakette wird nach der absolvierten Hauptuntersuchung aufgeklebt.

Kraftfahrzeuge müssen alle zwei Jahre von einer Prüfgesellschaft auf ihre Verkehrstauglichkeit hin überprüft werden. Bei Pkw gilt diese Regel ab einem Alter von drei Jahren nach der Erstzulassung. Allgemein wird dabei vom TÜV gesprochen. Doch auch DEKRA, GTÜ und andere Dienstleister bieten diesen notwendigen – und verpflichtenden – Service an. Denn technische Mängel an Pkw, Lkw oder Motorrad können erheblichen Einfluss auf die Sicherheit im Straßenverkehr haben.

Der Zeitpunkt, wann die nächste Hauptuntersuchung (HU) und damit verbunden die Abgasuntersuchung (AU) vorgenommen werden muss, ergibt sich aus der am hinteren Nummernschild angebrachten Prüfplakette sowie der Zulassungsbescheinigung. Generell sollten HU und AU vor Ablauf des Gültigkeitszeitraumes erfolgen. Allerdings drücken die Behörden ein Auge zu, bevor es zu Strafzahlungen kommt. Geahndet wird die Ordnungswidrigkeit erst bei einer Überschreitung der Prüffrist von mehr als zwei Monaten.

Corona-Plan: Zwei zusätzliche Monate vor möglichen Sanktionen

Die Höhe des Verwarngeldes richtet sich nach dem Umfang der Überziehung. Fällig werden mindestens 15 Euro, maximal drohen 60 Euro – plus ein Punkt in Flensburg. Bei Nutzfahrzeugen entfällt die zweimonatige Kulanzperiode. Hier werden die Halter gleich zur Kasse gebeten. Anders als beim Pkw liegt der Höchstsatz jedoch bei 75 Euro. Nach Informationen des ADAC hat das Bundesverkehrsministerium (BMVI) den Ländern vorgeschlagen, aufgrund der Einschränkungen durch die Corona-Krise erst nach einer Überschreitung der HU-Fälligkeit von vier Monaten Strafen zu erheben.

Dennoch ist dringend empfohlen, das „TÜV“-Siegel so früh wie möglich erneuern zu lassen. Denn die Prüforganisationen sind verpflichtet, ab einem Verzug von zwei Monaten eine umfänglichere HU durchzuführen, für die ein Kostenaufschlag von 20 % erhoben wird. Zudem besteht das Risiko, dass die Kfz-Versicherer im Falle eines Verkehrsunfalls, der sich auf einen Mangel zurückführen lässt, der im Rahmen der HU hätte behoben werden müssen, einen Teil der Schadenssumme vom verursachenden Halter zurückfordert. Im Sinne der allgemeinen Sicherheit sollte die Terminplanung bei der Werkstatt des Vertrauens daher auch in Krisenzeiten nicht zu lange aufgeschoben werden.