BGH-Urteil zu Reparaturkosten von Pkw: Stärkung des Verbrauchers

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Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) können Versicherungen zur Übernahme der Kosten von Vertragswerkstätten verpflichtet werden.

Nach Unfällen haben Autofahrer die Option, ihr Fahrzeug nicht reparieren zu lassen, sondern sich die geschätzten Reparaturkosten von der Versicherung erstatten zu lassen. Die Versicherungen erstatten meist nur die Kosten für eine Instandsetzung in einer preisgünstigen freien Werkstatt. Laut BGH ist dies nicht immer zulässig.

Hintergrund ist die Klage eines Autohalters gegen seine Vollkaskoversicherung. Dieser wünschte auf Basis eines Gutachtens eine Erstattung der angesetzten Reparaturkosten in einer Vertragswerkstatt. Laut Gutachter sollten sich die Kosten auf 9.400 Euro belaufen. Die Versicherung wollte 3.000 Euro weniger zahlen und begründete die Reduzierung mit der Möglichkeit, die fachgerechte Instandsetzung auch in einer preisgünstigen freien Werkstatt durchführen zu lassen.

Das Landgericht Berlin stimmte der Auffassung der Versicherung zu. Der BGH verlangt in seinem Urteil (IV ZR 426/14) vom 11. November 2015 jedoch ein differenzierteres Vorgehen. Für das Landgericht bedeutet das eine erneute Prüfung des Falles. Allerdings hat der BGH klare Richtlinien erlassen, in welchen Fällen die Versicherung höhere Kosten für eine Reparatur in einer Fachwerkstatt übernehmen muss. Das Urteil bedeutet daher nicht, dass dem Kläger auf jeden Fall die höheren Kosten zu erstatten sind.

Laut BGH müssen Versicherungen die Preise markengebundener Fachwerkstätten auf Basis fiktiver Kostenberechnungen in den folgenden Fällen erstatten:

– Das Auto ist noch relativ neu. Ein genaues Alter hat das Gericht hier jedoch nicht genannt.
– Der Wagen wurde bisher ausschließlich in einer Markenwerkstatt gewartet und repariert.
– Eine fachgerechte Reparatur ist nicht in einer freien Werkstatt möglich.

Die Entscheidung des BGH ist nicht so zu verstehen, dass Versicherte auf Übernahme der Kosten einer Markenwerkstatt grundsätzlich bestehen können. Der BGH verlangt lediglich eine genauere Prüfung des Einzelfalls. Die Beweislast, ob eine der genannten Voraussetzungen vorliegt, sieht der BGH beim Versicherten. Erfolgen kann dies beispielsweise durch die regelmäßigen Einträge ins Wartungsscheckheft