Bereits Mitte 2014 haben wir uns mit der Rechtmäßigkeit sogenannter „Dashcams“ auseinandergesetzt. Diskutiert wurde seinerzeit vor allem die Frage, ob es sich bei der Verwendung einer solchen mobilen Kamera um einen Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte und den Datenschutz handelt.
Durch ein Urteil des Landgerichts Landshut (12 S 2603/15) erscheint der Einsatz einer Kamera zur Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens nun jedoch in einem anderen Licht. Laut Auffassung des Gerichts werden Grundrechte anderer Verkehrsteilnehmer durch die Aufnahmen einer On-Board Kamera nicht gravierend verletzt.
Der dem Urteil zugrunde liegende Fall wies einen strittigen Unfallhergang auf. Das Gericht sah die Aufnahmen einer Bordkamera im Zuge der Beweisaufnahme als verwertbar an, da deren Anfertigung nicht grundsätzlich als verboten einzustufen sei.
Auch das Kunsturhebergesetz, welches das Recht am eigenen Bild schützt, findet hier keine Anwendung. Die Aufnahmen seien schließlich nicht zum Zwecke der Veröffentlichung oder Zurschaustellung gemacht worden.
Und auch das Bundesdatenschutzgesetz sahen die Richter als unanwendbar, da §6 b lediglich die Verwendung fest installierter Kameras regele. Doch selbst wenn ein solcher Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetzt vorgelegen hätte, so bliebe ein eventuelles Beweisverwertungsverbot davon unberührt. Das Gericht führte aus, dass eine On-Board-Kamera Videos wahllos und ohne bestimmte Absicht erstelle. Eine systematische Erfassung von Verkehrsteilnehmern finde nicht statt.
Zwar würdigte das Gericht auch die zunehmende Datenerhebung durch Privatpersonen, die ein großflächiger Einsatz der „Dashcams“ mit sich brächte. Letztendlich sei das Interesse des Unfallverursachers durch das Abweisen von Videobeweisen aber nur darin begründet, den Sachverhalt nicht aufklären zu wollen. Dieses Interesse werde jedoch als nicht schützenswert erachtet.