Unfälle gehören auf deutschen Autobahnen zum Alltag. Ist der am Fahrzeug entstehende Schaden dabei so groß, dass die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt ist, hilft nur noch der Abschleppwagen. Der bringt das Auto häufig bis zur nächstgelegenen Werkstatt. Doch das muss nicht sein. Unfallgeschädigte können darauf bestehen, dass der Wagen bis zur Vertrauenswerkstatt gebracht wird – selbst wenn diese mehr als 100 Kilometer vom Unfallort entfernt liegt.
Bestätigt wurde dieses Recht von der Justiz. Im Januar zunächst vom Amtsgericht Ingolstadt (Az. 10 C 2291/15), danach vom Amtsgericht Rosenheim (Az. 8 C 90/17). Der zugrundeliegende Fall: Nach einem Verkehrsunfall ließ der Geschädigte sein Fahrzeug zur wohnortnahen, rund 110 Kilometer entfernten Vertrauenswerkstatt abschleppen. Der alleinschuldige Verursacher erstattete zwar einen Teil der dafür angefallenen Kosten, weigerte sich aber, den vollen Betrag zu zahlen.
Die Gerichte sprachen dem Geschädigten jedoch die volle Kostenerstattung zu. Denn der Verursacher hat nicht allein für die tatsächlich am Fahrzeug entstandenen Schäden aufzukommen, sondern auch für die Kosten des Abschleppens. Zwar ist der Geschädigte verpflichtet, diese so gering wie möglich zu halten, im vorliegenden Falle folgten die Richter aber der Argumentation des Geschädigten. Der wollte, gemessen an Zustand und Alter des Fahrzeugs, die Meinung der Werkstatt seines Vertrauens darüber einholen, ob sich eine Reparatur des Wagens überhaupt lohnt.
Darüber hinaus konnte der Geschädigte eindeutig nachweisen, dass die von ihm benannte Werkstatt in den vergangenen fünf Jahren sämtliche Wartungen am betroffenen Fahrzeug vorgenommen hatte. Auswirkungen auf die bestehende Schadensminderungspflicht des Geschädigten hat das Urteil übrigens nicht. Denn hätte dieser das Auto in eine Werkstatt nahe des Unfallortes bringen lassen, wären für den Verursacher unter anderem Abhol- und Transportkosten für die Rückführung des Wagens zum Geschädigten entstanden.