Dashcams im Auto: Private Datenspeicherung im Straßenverkehr unter bestimmten Bedingungen gesetzeswidrig

0
332

Mit einer Kamera im Auto hat der Fahrer immer einen Augenzeugen dabei. Das schafft vor allem in Unfallsituationen ein Sicherheitsgefühl, da der Hergang bildlich belegt werden kann. Die sogenannten Dashcams, mobile Videokameras, die auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe befestigt werden, erfreuen sich auch in Deutschland wachsender Beliebtheit. Doch damit könnte bald Schluss sein. Denn ein Gericht sieht in der Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens unter bestimmten Bedingungen einen Verstoß gegen den Datenschutz.

Im bundesweit ersten Prozess um die datenschutzrechtliche Bewertung von Dashcams hat das Verwaltungsgericht Ansbach die Position der Kritiker gestärkt. Entscheidend ist allerdings die Absicht des Fahrers. Sofern mit einer On-Board-Kamera beispielsweise Urlaubsfahrten aufgezeichnet und später ausschließlich im Familien- und Freundeskreis gezeigt werden, liegt keine Datenschutzverletzung vor. Dient die Aufnahme jedoch dem Zweck einer späteren Veröffentlichung im Internet oder der Weitergabe an Dritte, was auch die Polizei einschließt, verstößt dies gegen das Persönlichkeitsrecht der gefilmten Personen.

Geklagt hatte ein Rechtsanwalt aus Mittelfranken, der das vom bayrischen Landesamt für Datenschutzaufsicht ausgesprochene Verbot von Dashcams nicht hinnehmen wollte. In dieser Sache folgte das Gericht dem Kläger, hob das Verbot aber allein aufgrund eines Formfehlers auf. Der Begründung der Behörde, die Videoüberwachung des Straßenverkehrs sei ein massiver Eingriff in die Persönlichkeitsrechte unwissentlich gefilmter Personen, folgte die Kammer hingegen und nahm den Gesetzgeber in die Pflicht, geltende Datenschutzbestimmungen zu überprüfen.

Damit bewertet das Gericht den Persönlichkeitsschutz heimlich gefilmter Verkehrsteilnehmer und Passanten höher als das Interesse des Fahrers an der Überführung von Verkehrssündern per Videobeweis. Aufgrund der besonderen Bedeutung des Urteils lässt das Gericht die Berufung zu.